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UTOPIE Verkehrswende
Bildrechte: Deutsche Gerichte stärken (Foto-)Journalisten den Rücken
Foto: Bernd Lammel
Fotografie

Bildrechte: Deutsche Gerichte stärken (Foto-)Journalisten den Rücken 

 Als Journalist steht man nicht nur ständig unter dem Druck, neue und interessante Themen zum Gegenstand seines Artikels zu machen oder aussagekräftiges und ansprechendes Bildmaterial zu produzieren. Hinzu kommt, dass man ständig die Rechte ­Dritter im Auge behalten muss. Mitarbeiter von Redaktionen und insbesondere Freiberufler ­kennen das leidige Thema „Drittrechte” nur allzu gut. Da kommt es gelegen, dass deutsche Gerichte dem Journalismus wieder einmal den Rücken stärken. 

Thema Bildrechte

In den seltensten Fällen lassen sich Fotografen von den jeweils abgelichteten Personen eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung zur Verbreitung der Fotos erteilen. Insbesondere, wenn ganze Personengruppen das zentrale Bildmotiv darstellen und Fotos von diesen Personengruppen damit nicht als so genanntes „fotografisches Beiwerk“ gemeinfrei sind, ist es unpraktikabel bis nahezu unmöglich, von jeder der abgebildeten Personen auch tatsächlich eine vorherige schriftliche Einwilligung oder spätere Genehmigung zu bekommen, die aufgenommenen Fotos zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.

Genau dies wäre, gerade im Hinblick auf die als „Dauerbrenner“ zu bezeichnenden rechtlichen Konflikte zwischen den Abgebildeten und Fotografen, im Zusammenhang mit der Nutzung von Pressefotos äußerst wichtig und im Interesse der Rechtssicherheit für beide Seiten auch unbedingt empfehlenswert. § 22 KUG drückt dies in seinen Sätzen 1 und 2 so aus: „… Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhält …“

Eine ausdrückliche, aus Gründen der Beweisbarkeit am besten schriftlich erteilte Einverständniserklärung sollte also angestrebt werden. Hierbei ist peinlich darauf zu achten, dass die Art und Weise der später beabsichtigten Verwendung genau bezeichnet wird. Das Einverständnis kann sich etwa konkret auf die Veröffentlichung der Fotos im Internet oder auch das Anbieten der Bilder an Dritte gegen Entgelt beziehen. Letztlich weiß jeder Fotograf selbst am besten, wofür er welche Fotos verwenden möchte, und sollte diese Zwecke einer von ihm zur Unterschrift vorgefertigten Einwilligungserklärung zu Grunde legen. Es sei denn, ihm kommt bereits einer der in § 23 KUG normierten Ausnahmetatbestände zu Hilfe.

Willkommen in der Wirklichkeit!

Wie so oft decken sich Realität und Wunschdenken meist nicht. Sprich: Die abgelichteten Personen sind nicht (mehr) erreichbar und können somit nicht gefragt werden. Will ein Fotograf nun Abzüge von den Bildern machen und für seine Zwecke nutzen, muss er sich die Frage stellen, ob die erteilte generelle Erlaubnis, die Fotos aufzunehmen, noch die von ihm verfolgten Verwertungsziele deckt.

In diesem Zusammenhang ist mangels ausdrücklicher Regelung auf die Rechtsfigur der sog. „Zweckbestimmung“ zurückzugreifen. Nicht selten ergibt sich das Problem, dass Fotografen sich nicht darüber im Klaren sind, dass es gilt, den Geltungsbereich der erteilten Einwilligung zu ermitteln. Stattdessen wird mehr oder weniger sorglos angenommen, man könne mit der in einer bestimmten Konstellation gestatteten Abbildung einer Person zukünftig nach Belieben verfahren und die Bilder ohne Berücksichtigung eines Veröffentlichungszwecks veräußern oder öffentlich zugänglich machen.

Grundsätzlich gilt: Wie im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts generell wird man auch für den Spezialfall des Rechts am eigenen Bild von der Regel ausgehen müssen, dass die Einwilligung nur so weit reicht wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck (Löffler/Steffen, Presserecht, § 6 LPG, Rdnr. 127). Ist der Veröffentlichungszweck nicht Gegenstand der ausdrücklichen Einigung, so ist er den Umständen zu entnehmen, die für die Erteilung maßgeblich waren (OLG Hamburg, AfP 81, 356 – Intime Sprechstunde). Mangels ausdrücklicher Vereinbarung erfasst die Einwilligung zur Herstellung von Fotografien nicht auch die Verwendung der so entstandenen Fotos für Werbung/Merchandising (Soehring/Hoeren, Presserecht, Rdnr. 21.25).

Nun kann man sich freilich trefflich darüber streiten, welche Handlungen dem sog. Merchandising unterfallen – im engeren Sinne sicherlich zunächst der Einsatz von Bildern zum Zwecke der Verkaufsförderung bezogen auf andere Waren oder Dienstleistungen. Der Verkauf von Konzertfotos könnte jedoch ebenso als Merchandising um der Bilder selbst willen verstanden werden. Der Einsatz einer Aufnahme zu Werbezwecken ist ohne spezielle Vereinbarung prinzipiell unzulässig und kann ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn eine jedenfalls schlüssige Einwilligung den Umständen des konkreten Falles entnommen werden kann. So liegt etwa eine Einwilligung nicht vor, wenn ein Model anlässlich einer Modenschau berechtigtermaßen fotografiert wird und die so entstandenen Bilder nicht nur im Rahmen der reinen Berichterstattung über die Modenschau, sondern auch in der Werbung benutzt werden (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1112).

Zu beachten ist auch, dass die generelle Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildes jedenfalls nicht eine solche Veröffentlichung deckt, die den Betroffenen in unvorhersehbarer Weise in einen Zusammenhang bringt, durch den seine Ehre schwer beeinträchtigt wird (OLG Hamburg, AfP 81, 356 – Intime Sprechstunde). Vorsicht ist auch dort geboten, wo durch die Veröffentlichung die Intimsphäre des Betroffenen verletzt sein könnte.

Bei dieser ohnehin schon schwer zu beurteilenden Gesetzeslage wird, insbesondere wenn die Zeit drängt, oft nur das Mittel der „Verpixelung” bleiben, um die Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren. Wenigstens an dieser Stelle kann man als Fotojournalist aufatmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass die Redaktionen und eben nicht die Fotografen selbst für die Verpixelung von Personen auf Fotos verantwortlich sind (Az. 1 BvR 1716/17).

Gegenstand des Verfahrens war ein Fotojournalist, der einen Patienten im Wartebereich eines Krankenhauses fotografiert hatte, um damit einen Bericht über ungenügende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen aufzudecken. Das Bundesverfassungsgericht merkt an: „Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren.“

Der fotografierte Patient, eine Ärztin und sogar die Polizei hatten die Löschung des Fotos gefordert. Der Fotograf hatte dies verweigert, nachdem er zuvor die Redaktionen bei der Weitergabe des Bildmaterials auf die Entstehungsgeschichte des Bildes hingewiesen hatte.

Das Foto war zunächst ohne Verpixelung des Gesichts veröffentlicht worden. Daraufhin hatten mehrere Gerichtsinstanzen den Fotografen sogar zu einer Geldstrafe verurteilt. Der kann jetzt aufatmen, nachdem er bis zum Bundesverfassungsgericht gehen musste. Dieses hat jetzt entschieden, „dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben“. Verantwortlich für die Entscheidung, ob verpixelt wird oder nicht, sei die Redaktion, so die Verfassungsrichter.

Für Fotojournalisten ist dieses Urteil ein echter Meilenstein, weil es sie vor etwaigen Rechtsstreitigkeiten um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten schützt. Das Bundesverfassungsgericht benennt klar die Verantwortlichkeit und hebt damit die unterschiedlichen Aufgaben von freiberuflichen Journalisten auf der einen Seite und Redaktionen auf der anderen Seite hervor.

Thema Urheberdrittrechte an vorbestehenden Werken

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus in zwei Urteilen zum Urheberrecht Unterstützung für Journalisten signalisiert. In beiden Fällen wird der Pressefreiheit der ­höhere Rang im Vergleich eingeräumt, einmal mit dem Interesse an staatlicher Geheimhaltung (BGH Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II) und zum anderen mit Urheberrecht Dritter (BGH Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 228/15).

In einem Fall ging es um die von der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vor etwa acht Jahren auf ihrem Onlineportal veröffentlichten militärischen Lageberichte aus Afghanistan. Diese waren nur für ausgewählte Parlamentarier und Ministeriumsmitarbeiter bestimmt. Um deren Veröffentlichung zu verhindern, berief man sich von Seiten der Bundesregierung kurzerhand auf das Urheberrecht.

Der BGH stellte nun klar, dass das Urheberrecht nicht als Instrument zur Verhinderung unliebsamer Presseberichte dienen kann. „Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte“, urteilte der BGH. Vielmehr schütze es lediglich das Recht eines Autors zu entscheiden, ob er sein Buch rausbringen wolle oder eben nicht. Dagegen falle auf der anderen Seite die Pressefreiheit umso stärker ins Gewicht. Informationen über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz seien wichtig für die politische Auseinandersetzung – weil es hier um eine Kontrolle staatlicher Entscheidungen gehe.

In einem anderen Fall erlaubt der BGH im Rahmen der „Berichterstattung über Tagesereignisse“, dass einem Autor unter bestimmten Umständen die Kontrolle über seinen Text entzogen wird.          

Olaf Kretzschmar  ist Spezialist für Medien- und Presserecht im Journalistenzentrum Deutschland. Der Journalist und Justiziar verfasst im „Brennpunkt Recht“ regelmäßig Fachartikel.

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