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Wann ist rechte Hetze strafbar?
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Medien

Wann ist rechte Hetze strafbar? 

Es schmerzt zuweilen, die „Meinungen“ von Identitären oder Reichsbürgern auszuhalten. Aber auch extreme, dämliche, durchgeknallte oder intolerante Ansichten dürfen grundsätzlich geäußert werden – doch es gibt Grenzen. Wenn etwa zum Hass gegen Flüchtlinge aufgestachelt oder deren Menschenwürde durch Beschimpfung, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumdung angegriffen wird, muss dies nicht klaglos hingenommen werden. Auch das Leugnen des Holocaust, der sogenannte „Kühnengruß“ oder die Verwendung des Symbols des rassistischen „Blood and Honour“-Netzwerks können zur Anzeige gebracht werden.

Von Cord Henrich Heinichen

Der vom Prinzip der Freiheit durchdrungene und als Kämpfer für das Frauenwahlrecht hervorgetretene britische Philosoph, Politiker und Ökonom John Stuart Mill (1806 -– 1873) vertrat bereits im vorvergangenen Jahrhundert die Ansicht, dass der einzige Grund, aus dem die Menschheit, einzeln oder vereint, befugt sei, sich in die Handlungsfreiheit eines ihrer Mitglieder einzumischen, wäre, sich selbst zu schützen. Und der einzige Zweck, weshalb man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben dürfe, sei, die Schädigung anderer zu verhüten.

Grundsätzliches zur Meinungsfreiheit

In unserem Grundgesetz kommt dieser Gedanke in Artikel 1 zum Ausdruck. Danach ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, womit die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung gemeint ist. Die Menschenwürde erfährt ihre Ausprägung in den einzelnen Grundrechten, namentlich im Artikel 5 des Grundgesetzes (GG). Hier besteht für jeden das verbürgte Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Meinungsäußerungsfreiheit). Also nicht nur für demokratisch, antifaschistisch, links oder liberal Wähnende, sondern auch für Ausländerfeinde, Pegida-Anhänger, Identitäre, Reichsbürger sowie alte und neue Nazis. Denn auch als rechte Hetze daherkommende Äußerungen sind von Staats wegen zu achten und zu schützen, solange sie nicht gegen Gesetze wie zum Beispiel Propagandadelikte (Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und die Äußerungsdelikte (Volksverhetzung) verstoßen oder das Recht der persönlichen Ehre (Beleidigung und Ähnliches) verletzen.

Sich in diesem Rahmen haltende Äußerungen von Privatpersonen, die sich der Einzelne zu Verhältnissen, Ereignissen, Ideen oder Personen gebildet hat, sind ungeachtet ihrer Unsachlichkeit oder Unvernunft ebenso von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wie die kritische Auseinandersetzung mit ihnen. Denn das Recht auf Meinungsfreiheit und die freie Bildung der öffentlichen Meinung ist garantiert, weil sie den Kommunikationsprozess im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sichern will. Dies gilt jedoch nicht für staatliche Amtsträger, die in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren dürfen, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen.

Kritische Äußerungen Andersdenkender

Es ist Ausdruck einer unzureichenden Streitkultur, wenn von der Meinungsfreiheit gedeckte „rechte“ Äußerungen bei der kritischen Auseinandersetzung mit ihnen reflexartig als „Hetze“ qualifiziert werden. Eine solche Streitkultur besitzt nur, wer mit Worten und Medien den eigenen Standpunkt vertreten kann, ohne dem anderen abzusprechen, dass auch er einen abweichenden Standpunkt besitzt und besitzen darf. Der abwertende Vorwurf der „Hetze“ lässt bei seiner indifferenten Verwendung auch mangelnde Geschichtskenntnisse befürchten: „Hetze“ als unbestimmter Rechtsbegriff wurde erstmals in dem von der Nazi-Reichsregierung beschlossenen sogenannten Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934 verwendet und im Strafgesetzbuch der DDR (§ 106: Antisozialistische Hetze) mit dem Ziel der Verhinderung jedweder kritischen Äußerung, nicht etwa nur Andersdenkender.

Nach dem Heimtückegesetz konnte mit Gefängnis und in besonders schweren Fällen auch mit dem Tod bestraft werden, wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen machte, die geeignet waren, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben.

Hier standen öffentlichen Äußerungen den nichtöffentlichen böswilligen Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnete oder damit rechnen musste, dass die Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen werden. Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der DDR zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln, Repräsentanten oder andere Bürger der DDR oder staatliche oder gesellschaftliche Organe und Einrichtungen diskriminierte oder den Faschismus oder Militarismus verherrlichte, konnte in der DDR wegen antisozialistischer Hetze mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. Vor diesem rechtshistorischen Hintergrund kann man die inflationäre Verwendung des Begriffs „Hetze“ auch als Ausdruck der wachsenden Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verstehen, die den für eine Demokratie unerlässlichen politischen Meinungskampf ähnlich vergiftet wie die gleichermaßen abwertende Beschimpfung der Medien als „Lügenpresse“.

Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen

„Rechte Hetze“ überschreitet die der Meinungsäußerungsfreiheit gesetzten Grenzen, wenn sie durch die Verbreitung, die Beschaffung oder das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften sowie Ton- und Bildträgern, Datenspeicher-Abbildungen und andere Darstellungen verfassungswidriger Organisationen geschieht. Außerdem, wenn deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, wie zum Beispiel das Abspielen des Horst-Wessel-Liedes oder die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Solche Kennzeichen sind zum Beispiel das Hakenkreuz, Abzeichen der SS, der Hitlergruß, auch wenn bei ihm bei ausgestrecktem Arm Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger ein „W“ bilden, während die anderen Finger abgewinkelt werden („Kühnen-Gruß“), oder die Verwendung des Symbols des rassistischen „Blood and Honour“-Netzwerks.

Wer meint, seinen Körper mit Nazi-Symbolen tätowieren zu müssen, verbreitet diese in strafbarer Weise, wenn er seine Tattoos etwa im Freibad öffentlich zur Schau trägt. Wegen des Verwendens verfassungswidriger Organisationen hat sich auch ein Lastwagenfahrer strafbar gemacht, der die Frontscheibe seines Lastwagens mit dem Schriftzug „Führerhaus“ in altdeutschen Lettern (Schriftart: Fraktur) beklebte und sein hinter der Frontscheibe angebrachtes Truckerschild mit dem Namen „Adolf H.“ versehen hatte.

Wann ist rechte Hetze sonst strafbar?

Nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, sondern strafbar ist rechte Hetze auch dann, wenn sie als Volksverhetzung zu qualifizieren ist. Volksverhetzung begeht, wer damit den öffentlichen Frieden stört, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe, gegen Bevölkerungsteile oder Einzelne wegen deren Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Volksverhetzung begeht auch, wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Bevölkerungsteile oder Einzelne beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Verbreitung entsprechender Schriften sowie der ihnen gleichstehenden Ton- und Bildträger, Datenspeicher Abbildungen und anderen Darstellungen ist stets geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, und daher ebenso strafbar wie eine solche Verbreitung vorbereitende Maßnahmen wie etwa die Herstellung, der Bezug, die Lieferung sowie der Im- oder Export entsprechender Materialien.

Wer in diesem Sinne etwa gegen „die Juden“, „alle Schwarzen“, „die Zigeuner“, „die ausländischen Gastarbeiter“, speziell „die Türken“, oder „die Asylbetrüger“ hetzt, kann sich nicht auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen, sondern begeht eine Straftat.

Keine geeigneten Angriffsobjekte der Volksverhetzung sind dagegen etwa „die Linke und Antifa-Brut“ oder der Staat Israel. Wer sich „bloß“ ablehnend oder verächtlich äußert, stachelt im Unterschied zu demjenigen, der darauf abzielt, Hass im Sinne von Feindschaft zu erzeugen, noch nicht zum Hass auf. Und wer durch Parolen wie „Juden raus!“ oder „Ausländer raus!“ hervortritt, fordert damit noch nicht notwendigerweise zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Juden oder Ausländer auf. Wer bestimmte Ausländer als „Schmarotzer“, „Asylbetrüger“ oder „Sozialparasiten“ beschimpft, muss sich jedoch ebenfalls den Vorwurf der strafbaren Volksverhetzung gefallen lassen.

Leugnen und Verharmlosen des Holocaust ist Volksverhetzung

Volksverhetzung begeht auch, wer den nationalsozialistischen Völkermord (Holocaust) öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder in einer Weise verharmlost, die den öffentlichen Frieden stört, die Würde der Opfer verletzt, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Wer meint, das Denkmal für die ermordeten Juden Europas aus politischem Kalkül als „Denkmal der Schande“ bezeichnen zu müssen, oder die Nazi-Zeit als historischen „Vogelschiss“ einordnet, begeht keine Volksverhetzung in diesem Sinne, sondern kann sich auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Er muss sich andererseits für solche Äußerungen Schmähkritik wie den ohne solche Äußerungen in der Regel als Beleidigung zu qualifizierenden Vorwurf der Dummschwätzerei gefallen lassen.

Menschenwürde nach Grundgesetz Artikel 1 ist unantastbar

Wer Äußerungen anderer oder deren Weigerung, sich von rechtsextremen Äußerungen oder Straftaten Dritter öffentlich zu distanzieren, pauschal als rechte Hetze bezeichnet, sollte wissen, dass eine solche Bezeichnung ihrerseits als Hetze verstanden werden kann. Jedenfalls dann, wenn sie sich auf „rechte“ Äußerungen bezieht, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Nicht nur die Menschenwürde sich „anständig“ wähnender, möglichst gleichgesinnter Menschen ist nach Artikel 1 GG unantastbar, sondern die eines jeden Menschen – das heißt auch die Menschenwürde von Kinderschändern, Identitären, ehemaligen RAF-Terroristen, Clan-Mitgliedern, Reichsbürgern, Tierquälern, Mitgliedern und Anhängern konkurrierender Parteien, Anwälten, Pegida-Anhängern, dem türkischen Staatsoberhaupt, Islamisten, Antifa-Schlägern und gewaltbereiten Neonazis. Rechtlich macht es keinen Unterschied, sondern ist gleichermaßen menschenverachtend, wenn über die Ermordung des Generalbundesanwalts Buback oder die des Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke klammheimliche Freude geäußert wird, da das Recht, seine Meinung frei zu äußern, nun einmal nicht von einer bestimmten Gesinnung abhängig ist, sondern nur durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt wird.

Freie Meinungsäußerung nicht nur für „Anständige“

Insofern ist es Ausdruck fehlender Toleranz, wenn der Vorwurf der Hetze beziehungsweise rechten Hetze nicht zur Bezeichnung strafbaren Verhaltens verwendet wird, sondern pauschal zum Brandmarken jeglicher für unanständig gehaltener Meinung beziehungsweise zur Hervorhebung eigener Widerständigkeit. Dadurch wird auch nicht strafbaren Meinungsäußerungen ungeachtet ihres Schutzes durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung der Stempel der Menschenverachtung und Strafbarkeit aufgedrückt. Wer Klaus Manns Roman „Mephisto“ gelesen und sich dabei insbesondere auch mit der Figur des Hans Miklas beschäftigt hat, wird verstehen, dass die Selbstgewissheit eigener Anständigkeit bei gleichzeitiger Gewissheit der Unanständigkeit Andersdenkender keineswegs auf eigenen Anstand schließen lässt.

Konsequente Verfolgung rechter Hetze durch die Justiz

Der einzige Zweck, um dessentwillen man Zwang gegen den Willen eines Mitglieds einer zivilisierten Gesellschaft rechtmäßig ausüben darf, ist eben nicht, der eigenen Meinung durch Diskreditierung oder gar Kriminalisierung fremder Meinungen zum Durchbruch zu verhelfen, sondern – wie von John Stuart Mill schon im 19. Jahrhundert erkannt – die Schädigung anderer zu verhüten. Dies sollte in einem Rechtsstaat wie Deutschland aus gutem Grund nicht durch Intoleranz gegenüber Andersdenkenden geschehen, insbesondere nicht durch staatliche Intoleranz, sondern durch eine argumentative Auseinandersetzung mit deren Ansichten. Zugleich ist es die unerlässliche Aufgabe der Justiz, rechte Hetze konsequent strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie die der Meinungsäußerungsfreiheit gesetzten Schranken überschreitet.

Autorenkasten:

Cord Henrich Heinichen, Jahrgang 1959, studierte Jura in Regensburg, Berlin und Göttingen. Nach einer Tätigkeit als Verwaltungsrichter machte er einen MBA in Finanzdienstleistungen an der University of Wales. Nach langjähriger Tätigkeit als Partner einer Großkanzlei praktiziert er inzwischen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in eigener Anwaltssozietät Heinichen Laudien in Berlin.

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