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KSK: Wann wird der Nebenjob für Journalisten zum Problem?
Interviews

KSK: Wann wird der Nebenjob für Journalisten zum Problem? 

Die KSK ermöglicht freiberuflichen Journalisten, Künstlern, Publizisten, Grafikern und Designern seit 1983 den Zugang zum gesetzlichen Sozialversicherungssystem und übernimmt den „Arbeitgeberanteil“ der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In die KSK zahlen etwa 186 000 Mitglieder Sozialversicherungsbeiträge ein. Mit etwa 210Millionen Eurobeteiligt sich der Bund an der Künstlersozialversicherung und übernimmt für die Versicherten in Höhe von 50Prozent.

Doch das reicht nicht. Damit das System funktioniert, müssen auch die Verwerter – Verlage, Rundfunkanstalten und Medienunternehmen – also alle, die Freiberufler beschäftigen, einen Anteil in die KSK einzahlen (30 Prozent). Und genau daran krankte die KSK lange, denn längst nicht jeder, der in die KSK zahlen muss, kam (oder kommt) dieser Pflicht auch nach. Aus Unwissenheit oder aus Kalkül? Dies sei dahingestellt.

Die KSK prüft Medienunternehmen, Verlage und Nutzer von Kreativleistungen

Um das Defizit in der KSK auszugleichen, regelte der Bund das System im Jahr 2014 neu. Die Deutsche Rentenversicherung wurde zu häufigeren Kontrollen in Unternehmen verpflichtet, und die Künstlersozialkasse erhielt ein eigenes Prüfrecht. Seit 2015 übt die KSK dieses Prüfrecht sehr umfangreich aus, was zu Mehreinnahmen führte.

Die KSK prüft aber nicht nur Medienunternehmen, Verlage und Nutzer von Kreativleistungen intensiver, sondern auch die KSK-Mitglieder häufiger.Viele Versicherte erhielten seit 2015 Prüfbescheide, und dabei offenbarte sich, wer die Beiträge ehrlich entrichtet hat und wer nicht bzw. wer nicht mehr KSK-berechtigt ist.

Wann wird ein Nebenjob für KSK-Mitglieder zum Problem?

Die Krux: Immer mehr freiberufliche Journalisten sind immer öfter auf Nebenjobs angewiesen, die gar nichts mit ihrem Hauptberuf in der Medienbranche zu tun haben, denn viele können von den stetig sinkenden Honoraren nicht leben.  Die Frage ist: Wann wird der Nebenjob als Taxifahrer, Kinovorführer, Altenpflegerin oder Kurierfahrer für KSK-Mitglieder zum Problem?

In NITRO beantwortet KSK-Expertin Monika Heinzelmann Fragen zum Thema Nebenjob für Journalisten, zur zulässigen Höhe der Nebeneinkünfte und dazu, welche Konsequenzen es hat, wenn bei einer KSK-Prüfung festgestellt wird, dass die Einkünfte nicht korrekt angegeben wurden.

NITRO: Wie hoch darf (oder muss) das Jahreseinkommen eines Freiberuflers sein, der Mitglied der KSK werden möchte?

Monika Heinzelmann: Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeit  von mehr als 3900,- Euro.

Diese Einkommensgrenze gilt nicht für Berufsanfänger in den ersten drei Jahren seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.

Berufsanfänger werden auch dann versichert, wenn sie noch keine Gewinne erzielen.

Auch eine vorübergehende Unterschreitung des „Mindesteinkommens“ von 3900 Euro bei „Nichtberufsanfängern“ (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren) hat auf die Versicherungspflicht keine Auswirkung.

Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbstständig ausgeübt werden

? Gibt es eine Pflichtmitgliedschaft für Freiberufler in der KSK und wenn ja, welche Berufe betrifft das?

! Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbstständige Künstler und Publizisten in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Sie sind pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Es handelt sich nicht um eine freiwillige „Mitgliedschaft“.

Versicherungspflichtig als Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Versicherungspflichtig als Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG.

Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Von Erwerbsmäßigkeit spricht man dann, wenn die Tätigkeit nicht nur hobbymäßig bzw. aus Liebhaberei ausgeübt wird, sondern auf eine ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung von Arbeitseinkommen ausgerichtet ist.

Die verschiedenen versicherungspflichtigen Tätigkeiten aus allen Kunst- und Publizistikbereichen sind im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht als sogenannte Katalogberufe aufgeführt. Wer sich dort nicht findet, kann sich aber trotzdem bei der KSK melden und sein Berufsbild anhand von Tätigkeitsnachweisen und eigener Beschreibung der Tätigkeitsinhalte gegenüber der KSK veranschaulichen.

Es können mehrere Nebenjobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden

? Viele Journalisten, Publizisten oder Künstler können von ihren Honoraren nicht leben und suchen sich deshalb eine Nebentätigkeit. Ist das erlaubt und wenn ja, wann und wie muss die KSK davon unterrichtet werden?

! Eine Nebentätigkeit kann grundsätzlich aufgenommen werden. Allerdings kann dies je nach Höhe der Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu Konsequenzen für die Versicherung bei der KSK führen. Für die Benachrichtigung der KSK steht auf unserer Homepage ein Formular zur Verfügung.

http://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Vordrucke_fuer_Mitteilungen/01_Mitteilung_abh._Beschaeftigung.pdf

? Wieviel dürfen Freiberufler in einem Nebenjob verdienen, und dürfen sie auch mehrere Nebenjobs ausüben?

! Ohne Auswirkung auf die Versicherungspflicht nach dem KSVG ist ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 450 Euro. Es können auch mehrere Nebenjobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, die jeweils 450 Euro monatlich nicht überschreiten.

Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro ist für die KSK bedeutungslos

? Gilt bei den Nebentätigkeiten der Jahresverdienst oder das monatliche Einkommen?

! Hier muss unterschieden werden, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder um eine andere selbstständige, also nicht künstlerische / nicht publizistische Tätigkeit handelt. Bei einer Beschäftigung wird auf das monatliche Entgelt abgestellt, welches, wie bereits erwähnt, bis zu der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro für die KSK bedeutungslos ist.

Bei einer anderen selbstständigen Tätigkeit ist das zu erwartenden jährliche Arbeitseinkommen relevant. Wird dieses vermutlich nicht mehr als 5.400 Euro betragen, ist auch das für die KSK uninteressant. Allerdings sollte die KSK über die Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit unbedingt in Kenntnis gesetzt werden, damit die KSK prüfen kann, ob es sich tatsächlich nicht um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt, die in die bestehende Versicherung mit einzubeziehen ist.

Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze

? Welche Konsequenzen hat es, wenn jemand seinen Nebenjob nicht bei der KSK meldet?

! Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bleibt der KSK grundsätzlich nicht verborgen, da der Arbeitgeber eine Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen muss und damit in dem Moment eine doppelte Kranken- und Pflegeversicherung auslöst. In der Regel wird dann die KSK von der Krankenkasse über die Versicherung als Arbeitnehmer informiert, so dass die KSK den Sachverhalt aufklären kann und ggf. Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung feststellt.

Bei Aufnahme einer anderen selbstständigen Tätigkeit sieht das anders aus. Wer diese Tätigkeit nicht zeitnah an die KSK meldet, muss damit rechnen, dass die Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend beendet wird und damit eine Nachforderung von freiwilligen Beiträgen durch die Krankenkasse erfolgt.

? Arbeitet ein Journalist zum Beispiel für eine Bildungseinrichtung, kommt die sogenannte Überleitungspauschale zur Anwendung. Was genau versteht man darunter, und gelten dafür ebenfalls die Nebenjob-Regelungen?

! Nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2400,- Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Die Inanspruchnahme dieser begrenzten Steuerbefreiung (Übungsleiterpauschale) gegenüber dem Finanzamt ist jedoch nicht möglich, wenn die betreffende Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Wer beispielsweise als Kunst- oder Musiklehrer für einen oder mehrere Auftraggeber, zum Beispiel VHS oder Musikschulen, tätig ist und hieraus seine wesentlichen beruflichen Einkünfte erzielt, ist nicht berechtigt, die Übungsleiterpauschale geltend zu machen.

Ehrenamtspauschalen wirken sich nicht auf das Einkommen aus

?  Es gibt Journalisten, die sich in Verbänden oder Vereinen ehrenamtlich engagieren und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten. Wird die auf die Nebeneinkünfte angerechnet?

! Ehrenamtspauschalen gelten steuerrechtlich als sonstiges Einkommen und wirken sich nicht als Einkommen aus einem Nebenjob auf die Künstlersozialversicherung aus.

? Was gilt für fest angestellte Journalisten, Redakteure oder Autoren, die einen journalistischen Nebenjob ausüben? Können oder müssen die ebenfalls KSK-Mitglied werden?

! Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eine selbstständige journalistische Nebentätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt, ist zumindest eine zusätzliche Rentenversicherungspflicht mit den hieraus erzielten Einkünften zu prüfen.  Die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG entfällt,  sofern mit dem Bruttoentgelt aus der Festanstellung die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird.

Einzelhonorare unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht

? Für welche Leistungen müssen Medienunternehmen KSK-Beiträge abführen und in welcher Höhe?

! Der aktuelle Abgabesatz für 2018 beläuft sich auf 4,2 Prozent. Zur meldepflichtigen Bemessungsgrundlage gehören alle Honorarzahlungen an den selbständigen Künstler/Publizisten – inklusive der Nebenkosten – die für die Erfüllung von künstlerischen/publizistischen Aufträgen notwendig waren. Die künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten sind auf unserer Informationsschrift Nr. 6 aufgeführt. Diese ist auf der Homepage der KSK als Download erhältlich.  Alle relevanten Tätigkeiten hier jetzt aufzuführen ist leider aufgrund der Vielzahl nicht möglich.

? Müssen auch Journalisten, Designer oder Publizisten (Einzelpersonen) an die KSK zahlen, wenn ihnen journalistische oder künstlerische Leistungen in Rechnung gestellt werden?

Sofern ein beauftragter Künstler/Publizist für die Erfüllung seines Auftrages selbstständige künstlerische/publizistische Leistungen einkaufen muss (zum Beispiel Leistungen von Fotografen, Textern, Grafikern etc.), unterliegen diese vom Künstler gezahlten Einzelhonorare grundsätzlich der Abgabepflicht.

Das abgabepflichtige Unternehmen, das wiederum den Künstler beauftragt hat, zahlt auf die Gesamtsumme – sprich alles was der Künstler/Publizist aufwenden musste um seinen Auftrag zu erfüllen – eine entsprechende Künstlersozialabgabe.  Lt. Urteil des Bundessozialgerichts handelt es sich um keine Doppelabgabe, da eine für sich künstlerische Leistung – zum Beispiel Foto – zu einem neuen künstlerischen Werk als zum Beispiel Plakat oder ähnliches verarbeitet wurde.

Anmelde- und Erhebungsbogens sind auf der Homepage der KSK als Download erhältlich

? Was ist mit Verbänden, Vereinen und gemeinnützigen Organisationen – sind sie ebenfalls KSK-abgabepflichtig?

Auch diese können grundsätzlich abgabepflichtig sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – pauschal kann diese Frage nicht beantwortet werden.  Eine rechtsverbindliche Aussage über die Abgabepflicht können wir erst bei Vorlage des Anmelde- und Erhebungsbogens treffen. Diese Unterlagen sind auf der Homepage der KSK als Download erhältlich.

?  Wie läuft eine KSK-Prüfung ab, was wird geprüft und wie erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Personen?

Die Auswahl der Personen erfolgt stichprobenartig. Geprüft werden die Einkommensangaben aus den vergangenen Jahren. Gegenstand der Prüfung ist, ob angemessene Einkommensmeldungen abgegeben und das Mindestarbeitseinkommen in Höhe von 3.900 Euro jährlich überschritten wurde. Dabei werden die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre sowie mögliche Einkünfte aus nicht-künstlerischer bzw. nicht-publizistischer Tätigkeit unter Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen erhoben.

Die Künstlersozialkasse geht nicht davon aus, dass die Versicherten vorsätzlich unrichtige Angaben machen. Wegen der häufig schwankenden Einkommen der selbständigen Künstler und Publizisten sind Abweichungen zwischen dem voraussichtlichen und dem tatsächlichen Einkommen innerhalb eines gewissen Rahmens plausibel und führen nicht automatisch zu Beitragsänderungen.

Mitwirkungs- und Meldepflicht über das voraussichtliche Arbeitseinkommen

? Wie sanktioniert die KSK Freiberufler, die ihren Jahresverdienst nicht korrekt angeben? Gibt es Strafgelder oder werden sie aus der KSK ausgeschlossen?

Anzumerken ist hier, dass sich nicht nur die Beiträge nach dem voraussichtlichen Einkommen richten, sondern auch alle Renten- und Reha-Ansprüche bzw. die Höhe eines zuzahlenden Kranken- oder Mutterschaftsgeldes. Im Rahmen der Mitwirkungs- und Meldepflicht kann das voraussichtliche Arbeitseinkommen jederzeit im laufenden Beitragsjahr formlos geändert werden. Die Änderung wird mit Folgemonat nach Eingang berücksichtigt – nicht rückwirkend.

Verweigert ein Versicherter seine Mitwirkung an der Befragung oder wird durch die Prüfung ein Missbrauch festgestellt, kann dies nach einem Anhörungsverfahren zum Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung oder zu Nachforderungen und einer Beitragsanpassung für die Zukunft führen. Wer seinen Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, kann mit einem Bußgeld bis zu fünftausend Euro belangt werden.

Das Interview führte Bettina Schellong-Lammel

 

Monika Heinzelmann, Referatsleiterin für den Bereich Grundsatz und Wissensmanagement in der Künstlersozialkasse. Nach der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der DRV Oldenburg-Bremen (ehemals LVA Oldenburg-Bremen) erfolgte Anfang 1983 der Wechsel zur Künstlersozialkasse nach Wilhelmshaven. Dort war ich in wechselnden Positionen im Versichertenbereich tätig, bis ich Ende 2010 das Referat für die interne und externe Kommunikation übernahm (Auskunft und Beratung und Grundsatz).

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