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Wann wird der Nebenjob für Journalisten zum Problem? 

Immer mehr freiberufliche Journalisten sind immer öfter auf Nebenjobs angewiesen, die gar nichts mit ihrem Hauptberuf in der Medienbranche zu tun haben, denn viele können von den stetig sinkenden Honoraren nicht leben. Die Frage ist: Wann wird der Nebenjob als Taxifahrer, Kinovorführer, Altenpflegerin oder Kurierfahrer für KSK-Mitglieder zum Problem?

In NITRObeantwortet KSK-Expertin Monika Heinzelmann Fragen zum Thema Nebenjob für Journalisten, zu zulässigen Nebeneinkünften und dazu, welche Konsequenzen es hat, wenn bei einer KSK-Prüfung festgestellt wird, dass die Einkünfte nicht korrekt angegeben wurden.

 

 

? Wie hoch darf oder muss das Jahreseinkommen eines Freiberuflers sein, der Mitglied der KSK werden möchte?

! Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG, Anm. d. Red.) ist ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit von mehr als 3 900 Euro. Diese Einkommensgrenze gilt nicht für Berufsanfänger in den ersten drei Jahren seit der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Berufsanfänger werden auch dann versichert, wenn sie noch keine Gewinne erzielen. Auch eine vorübergehende Unterschreitung des Mindesteinkommens von 3 900 Euro bei Nichtberufsanfängern – bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren – hat auf die Versicherungspflicht keine Auswirkung.

? Gibt es eine Pflichtmitgliedschaft für Freiberufler in der KSK und wenn ja, welche Berufe betrifft das?

! Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz werden selbstständige Künstler und Publizisten in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Sie sind pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Mitgliedschaft. Versicherungspflichtig als Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Versicherungspflichtig als Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Von Erwerbsmäßigkeit spricht man, wenn die Tätigkeit nicht nur hobbymäßig beziehungsweise aus Liebhaberei ausgeübt wird, sondern auf eine ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung von Arbeitseinkommen ausgerichtet ist.

Die verschiedenen versicherungspflichtigen Tätigkeiten aus allen Kunst- und Publizistikbereichen sind im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht als sogenannte Katalogberufe aufgeführt. Wer sich dort nicht findet, kann sich bei der KSK melden und sein Berufsbild anhand von Tätigkeitsnachweisen und eigener Beschreibung der Tätigkeitsinhalte gegenüber der KSK veranschaulichen.

? Viele Journalisten, Publizisten und Künstler können von ihren Honoraren nicht leben und suchen sich deshalb eine Nebentätigkeit. Ist das erlaubt und wenn ja, wann und wie muss die KSK davon unterrichtet werden?

! Eine Nebentätigkeit kann grundsätzlich aufgenommen werden. Allerdings kann dies je nach Höhe der Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu Konsequenzen für die Versicherung bei der KSK führen. Für die Benachrichtigung der KSK steht auf unserer Homepage ein Formular zur Verfügung.

? Wieviel dürfen Freiberufler in einem Nebenjob verdienen, und dürfen sie auch mehrere Nebenjobs ausüben?

! Ohne Auswirkung auf die Versicherungspflicht nach dem KSVG ist ein monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 450 Euro. Es können auch mehrere Nebenjobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, die jeweils 450 Euro monatlich nicht überschreiten.

Gilt bei den Nebentätigkeiten der Jahresverdienst oder das monatliche Einkommen?

Hier muss unterschieden werden, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder um eine andere selbstständige, also nicht künstlerische und nicht publizistische Tätigkeit.

Bei einer Beschäftigung wird auf das monatliche Entgelt abgestellt, welches, wie bereits erwähnt, bis zu der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro für die KSK bedeutungslos ist. Bei einer anderen selbstständigen Tätigkeit ist das zu erwartende jährliche Arbeitseinkommen relevant. Wird dieses vermutlich nicht mehr als 5 400 Euro betragen, ist auch das für die KSK uninteressant. Allerdings sollte die KSK über die Aufnahme einer anderen selbstständigen Tätigkeit unbedingt in Kenntnis gesetzt werden, damit die KSK prüfen kann, ob es sich tatsächlich nicht um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit handelt, die in die bestehende Versicherung mit einzubeziehen ist.

? Welche Konsequenzen hat es, wenn jemand seinen Nebenjob nicht bei der KSK meldet?

! Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bleibt der KSK grundsätzlich nicht verborgen, da der Arbeitgeber eine Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen muss und damit in dem Moment eine doppelte Kranken- und Pflegeversicherung auslöst. In der Regel wird dann die KSK von der Krankenkasse über die Versicherung als Arbeitnehmer informiert, sodass die KSK den Sachverhalt aufklären kann und gegebenenfalls Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung feststellt.

Bei Aufnahme einer anderen selbstständigen Tätigkeit sieht das anders aus. Wer diese Tätigkeit nicht zeitnah an die KSK meldet, muss damit rechnen, dass die Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend beendet wird und damit eine Nachforderung von freiwilligen Beiträgen durch die Krankenkasse erfolgt.

Das ganze Interview können Sie in der aktuellen Ausgabe von NITRO lesen.

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