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UTOPIE Verkehrswende
VG Wort verliert am BGH
Rechtsfragen - Foto © Bernd Lammel
Recht

VG Wort verliert am BGH 

BGH: Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Auf diesen Tag haben zehntausende Urheber gewartet: Heute gibt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Pressemitteilung bekannt, dass es keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort geben kann.

Die Franfurter Rundschau nennt das Urteil des BGH eine Schlappe für die Verleger. Jetzt steht die Frage, wie die Praxis nach dem Urteil aussehen wird. Die Verleger haben auch in der VG Wort eine starke Lobby. Werden sich die schwächeren Organisationen der Urheber auf die Seite ihrer Mitglieder schlagen und können sie etwas bewirken? Dem Thema werden wir mit einem pro und contra in der nächsten Printausgabe nachgehen.

Der Ruf nach Gesetzesveränderung

Reflexartig wird die Änderung der Gesetzeslage verlangt und das Lobbygetriebe in Gang gesetzt. „Dessen ungeachtet zeigt sich bereits jetzt, dass eine angemessene Beteiligung von Urhebern und Verlagen an den Ausschüttungen der VG WORT nur möglich sein wird, wenn der Gesetzgeber schnellstmöglich tätig wird.“, heißt es auf der Website der VG Wort.

 

Hier die PM des BGH in Auszügen:

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 075/2016 vom 21.04.2016
Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – Verlegeranteil
Der u.a. fuer das Urheberrecht zustaendige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Hoehe von grundsaetzlich der Haelfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen…
Mit seiner Klage wendet der Klaeger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmaelert. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegendiese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollstaendige Abweisung der Klage erstrebt. Der Klaeger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen moechte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurueckgewiesen.

Die Beklagte ist – so der Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Hoehe von grundsaetzlich der Haelfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschuetten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprueche ausschliesslich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprueche
auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhaeltnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Anspruechen der jeweiligen Berechtigten
beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den
Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeraeumten Rechte oder uebertragenen Ansprueche beruhen. ……

Vorinstanzen:

LG Muenchen I – Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 O 28640/11

OLG Muenchen – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 6 U 2492/12

Karlsruhe, den 21. April 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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