Dass der gesellschaftliche Streit, ob ein Urheberrecht überhaupt noch moralisch vertretbar sei, sich zuspitzt, muss wohl nicht eigens betont werden. „Geistiges Eigentum“ wird als Kampfbegriff diffamiert, eine pauschale Ablehnung des als viel zu kompliziert und nicht mehr alltagstauglich empfundenen Urheberrechts ist die Folge. Unternehmen mit digitalen Verwertungsmodellen, wie zum Beispiel Google, machen sich diese Debatte zunutze, um ihrem eigenen Geschäftsmodell mehr Akzeptanz zu verschaffen.
Gleichzeitig wächst das Unbehagen der Urheber, die oftmals ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen können und durch Total-Buy-out-Verträge um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Wir brauchen also ein Urheberrecht, das den Ansprüchen des digitalen Zeitalters genügt und somit Bestandteil eines „neuen Gesellschaftsvertrages“ sein kann.
Doch die Diskussion über ein solches Urheberrecht ist schwierig. Teilweise sind die Schwierigkeiten darin begründet, dass das deutsche Urheberrecht Persönlichkeitsrechte und Eigentumsrechte in einer Weise zusammenwürfelt, dass nur noch durch eine nicht mehr überschaubare Kasuistik die eigentliche Rechtsmaterie herausgearbeitet werden kann. Dann wird es unverständlich, und die Debatte wird schwierig.
Immerhin wird seit gut 110 Jahren ein systematischer Aufbau des Urheberrechts in Deutschland versucht, viele sind daran gescheitert. Und das hat durchaus damit zu tun, dass wir einen religionskriegsmäßigen Streit um „geistiges Eigentum“ führen.
Dabei macht ein Blick in die Geschichte schlauer: Dreh- und Angelpunkt ist die Romantik. Denn in vorromantischer Zeit wurde der in der frühen Neuzeit entstandene Nachdruckschutz, der als Privileg des Landesherrn gewährt wurde, zum Rechtsinstitut des Verlagseigentums.
Der Erwerb eines Manuskripts regelte deshalb auch nicht etwa Vervielfältigungsrechte, sondern das sächliche Eigentum des Verlegers am Manuskript.6 Der Urheber verkaufte sein Werk also vollständig. „Es ging lediglich darum, den Druckern und Verlegern unabhängig von Privilegien den alleinigen Druck oder Verlag eines Werkes zu ermöglichen, um über den Ertrag ihres Verlagsaufwandes ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern“.
Dieser privilegienunabhängige Eigentumsgedanke wurde von den Vertretern der Naturrechtslehre im 18. Jahrhundert aufgenommen und mit dem Arbeitsbegriff in Zusammenhang gebracht. Dadurch verlagerte sich in der Folge der Fokus bei der Eigentumsanbindung vom Verleger zum Urheber.
Wir haben es hier also mit einer anfänglichen Emanzipationsbewegung der Autoren und Urheber zu tun, die aber leider in den Anfängen stecken blieb. Denn die Verleger konstruierten daraus einen „Verlegerschutz kraft eines vom Autor abgeleiteten Verlagsrechts“.
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